Grob fahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalls
Kürzung der Kasko-Leistung bei Überfahren einer roten Ampel.
1. Sachverhalt
Der Kläger verlangte von seiner Vollkaskoversicherung Erstattung der Reparaturkosten seines stark beschädigten Fahrzeugs. Der Unfall passierte nachts, weil der Kläger eine bereits seit mehreren Sekunden unumstritten rot zeigende Ampel auf direktem Kurs überfahren hatte und es so zur Kollision mit dem Querverkehr kam. Die Versicherung weigerte sich, den Gesamtschaden zu übernehmen, und berief sich auf § 81 VVG wegen grob fahrlässiger Herbeiführung des Schadensfalls.
2. Die Entscheidung des OLG
Das OLG Hamm bestätigte eine erhebliche Kürzung des verlangten Betrages um knapp 70 Prozent. Die subjektiven und objektiven Kriterien für die grobe Fahrlässigkeit waren zweifelsohne erfüllt. Nach einer sogenannten Quotelung bemisst es sich anhand der Schwere des vorwerfbaren Versäumnisses, in welcher Höhe der Anspruch erlischt. Der Sekundenschlaf, oder die völlige Ablenkung bei Nachtfahrt in urbanen Bereichen, gilt als schweres Verschulden.
3. Fazit
Dieses Urteil bestärkt die Versicherungswirtschaft in ihrem Vorgehen nach Verkehrsunfällen durch Rotlichtverstöße. Auch wenn in vielen Modernen Policen der "Verzicht auf den Einwand der groben Fahrlässigkeit" vereinbart wird, bleibt diese im Falle eines Rotlichtverstoßes teilweise explizit ausgeklammert, weshalb hier genau auf die Vertragsbedingungen geachtet werden muss.
Gericht
Oberlandesgericht (OLG) Hamm
Datum
14.01.2024