Grenzen der Notwehr bei tätlichen Angriffen
Bestätigung der Erforderlichkeit des Verteidigungsmittels auch bei hoher Dynamik des Tatgeschehens.
1. Sachverhalt
In einer eskalierten Situation auf der Straße wurde der Angeklagte von einem körperlich weit überlegenen Mann bedroht, der ihn schubste und mit den Fäusten schlug. Der Angeklagte wich zurück, zog dabei jedoch ein Messer und verletzte den Angreifer mit einem gezielten Stich erheblich, ohne zuvor den Einsatz des Messers verbal anzudrohen.
2. Beweisaufnahme und Einordnung des BGH
Der BGH stellte grundsätzlich fest, dass eine Notwehrsituation vorlag. Allerdings hat der BGH in seiner Beurteilung abermals die "Gebotenheit" und "Erforderlichkeit" der Notwehrhandlung in den Fokus gestellt. Das Gericht urteilte, dass der Messerstich nicht durch Notwehr gerechtfertigt war. Bei der Verwendung solch hochgefährlicher Werkzeuge obliegt es demjenigen, der sich verteidigt (sofern es die Dynamik der Situation zulässt), das Messer erst zu ziehen und zu drohen oder einen minderschweren Warnstich in unkritischere Körperzonen anzusetzen.
3. Auswirkungen auf die Praxis
Das Urteil manifestiert erneut den sogenannten Stufengedanken der Notwehr in der höchstrichterlichen Rechtsprechung, insbesondere wenn es um den Gebrauch potenziell tödlicher Waffen zur Abwehr von reinen Körperverletzungsdelikten geht.
Gericht
Bundesgerichtshof (BGH)
Datum
19.11.2023