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Bundesgerichtshof (BGH)
15.06.2023
VIII ZR 123/22

Eigenbedarfskündigung bei GbR-Gesellschaftern

Präzisierung der Anforderungen an eine Eigenbedarfskündigung, wenn der Vermieter eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) ist.

1. Sachverhalt

Eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), bestehend aus zwei Gesellschaftern, kündigte einem Mieter wegen Eigenbedarfs eines der Gesellschafter. Der Mieter widersprach der Kündigung und machte geltend, eine GbR könne als eigene Rechtspersönlichkeit keinen Eigenbedarf für ihre Gesellschafter anmelden.

2. Entscheidung des BGH

Der Bundesgerichtshof entschied zugunsten der klagenden GbR. Auch eine teilrechtsfähige (Außen-)GbR kann sich auf Eigenbedarf eines ihrer Gesellschafter oder dessen engster Familienangehöriger berufen. Voraussetzung ist jedoch ein vernünftiger, nachvollziehbarer Grund für die Inanspruchnahme der Wohnung, sodass ein berechtigtes Interesse i.S.d. § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB vorliegt.

3. Fazit und Bedeutung für die Praxis

Das Urteil schafft Rechtssicherheit für Vermieter, bei denen es sich um Personengesellschaften handelt. Es verdeutlicht, dass eine Vermieter-GbR mit wenigen Gesellschaftern bei Eigenbedarf wie eine Bruchteilsgemeinschaft oder Miteigentümergemeinschaft zu behandeln ist.

Gericht

Bundesgerichtshof (BGH)

Datum

15.06.2023