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Bundesgerichtshof (BGH)
05.03.2024
IV ZR 210/23

Anrechnung von Schenkungen auf den Pflichtteilsanspruch

Klärung der 10-Jahres-Frist bei Schenkungen unter Vorbehalt des Nießbrauchs.

1. Sachverhalt

Ein Erblasser übertrug seine Immobilie zu Lebzeiten an seine Tochter, behielt sich jedoch ein lebenslanges und uneingeschränktes Nießbrauchsrecht an der Wohnimmobilie vor. Mehr als zehn Jahre nach der Immobilienübertragung verstarb er. Sein Sohn, der enterbt wurde, forderte gegenüber der Tochter einen Pflichtteilsergänzungsanspruch und bezog den Wert der Immobilie mit ein. Die Tochter lehnte dies ab und berief sich auf die abgelaufene 10-Jahres-Frist nach § 2325 Abs. 3 BGB.

2. Entscheidung des BGH

Der BGH schloss sich nach dem sogenannten "Genussverzicht"-Prinzip der Argumentation des enterbten Sohnes an. Da der Erblasser sich ein umfassendes Wohn- und Nießbrauchsrecht am übergebenen Haus vorbehalten hatte, konnte er dieses de facto wie ein noch eigener Eigentümer nutzen. Die gesetzliche 10-Jahres-Frist beginnt bei derartigen Schenkungen erst gar nicht zu laufen, weil das Vermögen formell zwar übertragen ist, materiell jedoch noch beim Erblasser "spürbar" verblieben ist.

3. Fazit und Bedeutung für die Praxis

Bei der Strukturierung der Vermögensnachfolge und der Immobilienübergabe muss dies künftig genau beachtet werden. Wer Schenkungen durch Nießbrauchsrechte abmildert, sorgt regelmäßig dafür, dass die Pflichtteilsergänzungsansprüche von Enterbten am gesamten Wert weiterhin bestehen bleiben.

Gericht

Bundesgerichtshof (BGH)

Datum

05.03.2024