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Bundesarbeitsgericht (BAG)
22.09.2022
1 ABR 22/21

Pflicht zur Arbeitszeiterfassung

Arbeitgeber sind nach § 3 Abs. 2 Nr. 1 ArbSchG verpflichtet, ein System zur Erfassung der geleisteten täglichen Arbeitszeit einzuführen.

1. Ausgangslage

Geklagt hatte der Betriebsrat einer Pflegeeinrichtung, der den Arbeitgeber zur Einführung einer elektronischen Zeiterfassung zwingen wollte. Vor dem Hintergrund des sogenannten "Stechuhr-Urteils" des EuGH im Jahr 2019 fragte sich die Praxis, ob in Deutschland bereits eine allgemeine Pflicht zur objektiven Zeiterfassung bestünde.

2. Grundsatzentscheidung des BAG

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) stellte klar: Eine generelle Pflicht zur Arbeitszeiterfassung besteht in Deutschland bereits jetzt auf Basis des Arbeitsschutzgesetzes (§ 3 Abs. 2 Nr. 1 ArbSchG). Arbeitgeber sind verpflichtet, die gesamte geleistete Arbeitszeit ihrer Mitarbeiter - Beginn, Ende und auch Überstunden - verlässlich aufzuzeichnen.

3. Auswirkungen auf die Praxis

Durch die Feststellung des BAG entfällt für Arbeitgeber die Möglichkeit, "Vertrauensarbeitszeit" ohne jegliche Dokumentation beizubehalten, wenngleich das Modell selbst bestehen bleiben kann. Die Entscheidung zwingt weite Teile der deutschen Wirtschaft, zeitnah Systeme zur Arbeitszeiterfassung zu implementieren, da andernfalls Verstöße gegen den Arbeitsschutz drohen.

Gericht

Bundesarbeitsgericht (BAG)

Datum

22.09.2022