Der Arbeitgeber ist nur dann zur Entgeltfortzahlung von 2 mal 6 Wochen verpflichtet, wenn die beiden Erkrankungen zusammen gesehen keinen sogenannten "einheitlichen Verhinderungsfall" bilden. Das ist nach aktueller Auffassung des Bundesarbeitsgerichts nur dann der Fall, wenn die beiden bescheinigten Erkrankungen und damit verbundenen Arbeitsverhinderungen nicht unmittelbar aufeinander folgen oder nach Abschluss des ersten AU-Zeitraums die Erkrankung vollständig ausgeheilt ist.
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